Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 11a

§ 11a – Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. (2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift.

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten dürfen nur zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden.
  • Verpflichtete müssen keine Informationen an betroffene Personen geben, wenn sie Daten an Aufsichtsbehörden oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermitteln.
  • Das Recht auf Auskunft für betroffene Personen nach der EU-Verordnung 2016/679 gilt in diesen Fällen nicht.
  • Die Regelungen gelten auch für Dritte, die von Verpflichteten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten herangezogen werden.
  • Die Verarbeitung von Daten muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.